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§ 32 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Personaldienstbarkeiten der Republik Österreich

§ 32

Personaldienstbarkeiten (§ 473 ABGB), die zugunsten der Republik Österreich bestehen und ihrem Inhalt nach die Benützung eines Objektes gemäß Anlage A ermöglichen, erleichtern oder sonst begünstigen sollen, darf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bis zur Anpassung der jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse im Namen der Republik Österreich ausüben.

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