vgl. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Ausgang
§ 31.
(1) Den Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.
(2) Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Rekruten, die den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.
Beschränkungen
(3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang
- 1. nur in Gruppen,
- 2. nur in Uniform oder
- 3. nur innerhalb eines bestimmten Bereiches
- gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.
vgl. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Schlagworte
Grundausbildung, Grundwehrdienst
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12067021
alte Dokumentnummer
N4199813223I
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