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§ 30 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Einfuhrkontrolle von Pflanzgut

§ 30

Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt für Wald eine Woche vor Eintreffen der Pflanzenlieferung zu verständigen und den Tag der tatsächlichen Einfuhr bekannt zu geben. Das Bundesamt für Wald hat sich nach Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.

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