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§ 29 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Einfuhrkontrolle von Saatgut

§ 29

Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 163 des Zollkodex.

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