Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (vgl. § 6).
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 2.
(1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
20000689
Dokumentnummer
NOR40007900
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