Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.1.2001 § 6 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 142/2000
Steuergegenstand
§ 1.
(1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
- 1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
- 2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
- 3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
(3) Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
20000689
Dokumentnummer
NOR40013800
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