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§ 2 Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1959

§ 2.

Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 1 ist vom Gericht abzuweisen, wenn

  1. 1. einer der Verlobten bei Lebzeiten des anderen mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat;
  2. 2. hinsichtlich der vor dem Seelsorger erwirkten Trauung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, mit dem das Nichtbestehen der Ehe zwischen den Parteien festgestellt oder die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist; oder
  3. 3. einer der Verlobten bei Lebzeiten des anderen seinen Ehewillen nicht durch Verbleib in der Gemeinschaft oder sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nach außenhin ernstlich und bestimmt aufrechterhalten hat.

(2) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 2 ist vom Gericht abzuweisen, wenn einer der im Abs. 1 angeführten Umstände vor der Nachholung der Eheschließung eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010371

Dokumentnummer

NOR40209113

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