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§ 3 Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1959

§ 3.

Entscheidungen nach § 1 wirken hinsichtich des Erbrechts und des ehelichen Güterrechts nur für die Zeit ab Antragstellung, hinsichtlich der Bezüge, auf die ein Ehegatte aus dem Bestand der Ehe mit dem anderen gegen Dritte Anspruck hat, auch für die der Antragstellung vorangegangenen drei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010371

Dokumentnummer

NOR40209114

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