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§ 2 Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1933

§ 2.

Als übermäßig ist eine Gegenleistung oder Belastung anzusehen, wenn sie die bei solchen Geschäften im redlichen Verkehr üblichen vom Kreditnehmer zu leistenden Aufwendungen (Zinsen, Spesen und andere Nebenleistungen aller Art) – an sich oder weil sie im voraus vom Kapital abgezogen wird – in einem durch die Umstände des einzelnen Falles nicht gerechtfertigten Maß beträchtlich übersteigt, bei Vermittlung von Darlehen insbesondere, wenn die für die Vermittlung von einem oder von beiden Teilen an alle an dem Geschäft beteiligten Vermittler zu leistenden Aufwendungen insgesamt 2 vom Hundert des Darlehensbetrages übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10003775

Dokumentnummer

NOR12041706

alte Dokumentnummer

N3193325043L

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