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§ 1 Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

§ 1.

(1)  a) Wer vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses eines andern dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens, für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung fordert oder sich oder einem Dritten gewähren oder versprechen läßt,

  1. b) wer vorsätzlich auf Grund einer Leistung der in der lit. a bezeichneten Art einen Anspruch auf eine übermäßige Gegenleistung geltend macht,
  2. c) wer vorsätzlich einen anderen veranlaßt, zur Sicherstellung eines Kredites, der der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dienen soll, einen Lebensversicherungsvertrag unter Bedingungen abzuschließen, die sich als eine zur Sicherstellung des Kredites nicht notwendige und im Verhältnis zum Kreditbetrag übermäßige Belastung darstellen,

(2) Ist die Tat im Betriebe des Unternehmens einer Gewerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft begangen worden, so kann die Genossenschaft aufgelöst werden (§§ 38, 39 des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70).

(3) Ist die Tat im Betriebe eines Bankgewerbes begangen worden, so kann der Bundesminister für Finanzen dem Bankgewerbetreibenden die Bewilligung zum Betriebe des Bankgewerbes durch Widerruf entziehen.

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Gewerbegenossenschaft, RGBl. Nr. 70/1873

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10003775

Dokumentnummer

NOR40021352

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