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§ 2 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Voraussetzungen

§ 2

(1) Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass der bzw. die Studierende

  1. 1. voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
  2. 2. noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung – mit Ausnahme eines einem Masterstudium vorangehenden Bachelorstudiums – abgeschlossen hat,
  3. 3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
  4. 4. in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat,
  5. 5. in den letzten 4 Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
  6. 6. ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt und
  7. 7. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.

(2) Eine Halbbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 ist anzunehmen, wenn eine Tätigkeit mindestens 18 Arbeitsstunden in der Woche erfordert. Für Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie selbstständiger Tätigkeit wird eine Halbbeschäftigung dann angenommen, wenn das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus einer allfälligen nichtselbstständigen Tätigkeit im Jahr mindestens 6.000 Euro beträgt.

(3) Für die Berechnung der Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.

(4) Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung gegeben sein.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192141

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