Zweck
§ 1
Zur Förderung der Studienabschlussphase werden ordentlichen Studierenden, die an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannten Bildungseinrichtung studieren und sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, nach Maßgabe des § 52b des Studienförderungsgesetzes sowie der folgenden Bestimmungen Studienabschluss-Stipendien gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20009846
Dokumentnummer
NOR40192140
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