§ 2.
Der Landeshauptmann kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsverträge abschließen, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien dies vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021
Gesetzesnummer
10001169
Dokumentnummer
NOR12013790
alte Dokumentnummer
N1199219701J
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