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§ 3 ÜV-LF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

§ 3.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10001169

Dokumentnummer

NOR40255994

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