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§ 2 Tierversicherungsförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 2

Es steht den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit frei, diese Beihilfe durch Beitritt zum Rückversicherungsverein der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall übernimmt der Rückversicherungsverein von jedem rückversicherten Verein eine Rückversicherungsquote von 45%. Dabei müssen für alle Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereine gleichartige Normen bei der Durchführung der Versicherung bestehen.

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