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§ 3 Tierversicherungsförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 3

Der vom Bund zu leistende Gesamtbetrag darf 250.000 S jährlich nicht übersteigen. Die Beihilfe steht nur jenen kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen zu, die am 1. Jänner 1969 bestanden haben.

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