Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen,
- 2. Erstellen von normgerechten Fertigungszeichnungen von Bauteilen und Baugruppen in Vorderansicht, Draufsicht, Seitenansicht, Unteransicht, Rückansicht, isometrischer Ansicht und Perspektiven sowie von Plänen,
- 3. Durchführen fachbezogener Berechnungen,
- 4. Anwenden von Informationstechnologien wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken,
- 5. Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements,
- 6. Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen,
- 7. Archivieren und Sichern von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten.
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