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§ 2 Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen,
  2. 2. Erstellen von normgerechten Fertigungszeichnungen von Bauteilen und Baugruppen in Vorderansicht, Draufsicht, Seitenansicht, Unteransicht, Rückansicht, isometrischer Ansicht und Perspektiven sowie von Plänen,
  3. 3. Durchführen fachbezogener Berechnungen,
  4. 4. Anwenden von Informationstechnologien wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken,
  5. 5. Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements,
  6. 6. Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen,
  7. 7. Archivieren und Sichern von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten.

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