§ 2
Die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und Verkehrsstatistik sind für den jeweiligen Berichtszeitraum anzumelden. Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum, für den der Erhebungsadressat seine statistischen Berichte abzugeben hat. Er wird vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen der Festlegung der Erhebungsform im Sinne des § 9 bekanntgegeben und beträgt pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr.
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