vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1995

1. ABSCHNITT

Allgemeines

§ 1

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über:

  1. 1. die Betriebsleistungen österreichischer Straßen- und Schienenverkehrsunternehmen,
  2. 2. die Verkehrs- und Transportleistungen inländischer Unternehmen auf der Straße und Schiene,
  3. 3. den Bestand an österreichischen Straßen- und Schienenfahrzeugen und
  4. 4. das Güterverkehrsaufkommen auf dem österreichischen Straßen- und Schienenverkehrsnetz durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte