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§ 2 Steuerstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2011

Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum

§ 2.

Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:

  1. 1. Jährlich:
  1. a) die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres,
  2. b) die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder –veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.
  1. 2. Vierteljährlich:

    Die Umsatzsteuerdaten der der Erhebung jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahre.

  1. 3. Monatlich:

    Die Daten der bei den Finanzbehörden seit der Erhebung im Vormonat eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen.

Schlagworte

Steuerveranlagung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Gesetzesnummer

20002678

Dokumentnummer

NOR40131107

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