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§ 2 SteGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.2005

§ 2.

Die Finanzprokuratur verständigt die geschädigte Person, ob ihr Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil abgelehnt wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

20003925

Dokumentnummer

NOR40062213

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