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§ 1 SteGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.2005

§ 1.

(1) Beabsichtigt eine geschädigte Person, einen Ersatzanspruch gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, geltend zu machen, so hat sie in der nach § 9 Abs. 1 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 an die Finanzprokuratur zu richtenden schriftlichen Aufforderung den Sachverhalt zu schildern, der ihrer Ansicht nach den Ersatzanspruch begründet. Darüber hinaus ist der Anspruch der Höhe nach zu beziffern.

(2) Ferner hat die geschädigte Person das Gericht oder die im Dienst der Strafjustiz tätige Verwaltungsbehörde, deren Organ ihr den Schaden zugefügt haben soll, genau zu bezeichnen und die bezughabende Geschäfts- oder Aktenzahl des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde anzugeben. Urkunden, auf die sich die geschädigte Person zum Nachweis ihrer Angaben beruft, sind der Aufforderung in Urschrift oder Kopie anzuschließen.

Schlagworte

Geschäftszahl

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

20003925

Dokumentnummer

NOR40062212

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