§ 2
(1) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission sind vom Bundeskanzleramt zu berufen und abzuberufen.
(2) Als ordentliche Mitglieder sind die von den in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen dem Bundeskanzleramt namhaft gemachten Vertreter zu berufen. Für jedes ordentliche Mitglied ist ein Ersatzmann vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Die ordentlichen Mitglieder sind vom Bundeskanzleramt abzuberufen, wenn die in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen einen anderen Vertreter namhaft machen.
(3) Für die Berufung der außerordentlichen Mitglieder hat der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes an das Bundeskanzleramt Vorschläge von Personen zu erstatten, von denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit eine besondere Kenntnis und Förderung statistischer Arbeiten erwartet werden kann. Auch die außerordentlichen Mitglieder sind durch das Bundeskanzleramt abzuberufen.
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