§ 1
(1) Die Statistische Zentralkommission besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder der Kommission sind je ein Vertreter:
- 1. jedes Bundesministeriums und des Rechnungshofes,
- 2. jedes Amtes der Landesregierung,
- 3. der Oesterreichischen Nationalbank,
- 4. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
- 5. der Landwirtschaftskammern,
- 6. des Österreichischen Arbeiterkammertages,
- 7. der Landarbeiterkammern,
- 8. des Österreichischen Städtebundes,
- 9. des Österreichischen Gemeindebundes.
(3) Als außerordentliche Mitglieder sind in die Kommission Personen zu berufen, von denen kraft ihrer Stellung im wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben eine besondere Förderung der Arbeiten der Zentralkommission erwartet werden kann. Ihre Zahl soll 20 nicht überschreiten.
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