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§ 2 SKZVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Antragstellung

§ 2.

(1) Die Antragstellung zum Erhalt des Grundkontingents hat elektronisch auf der Webseite „https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg “ im Zeitraum 17. April 2023 bis 31. Mai 2023 zu erfolgen.

(2) Für eine ununterbrochene Gewährung des Zuschusses ist ein Wechsel des Stromlieferanten rechtzeitig vor dem Wechselstichtag auf der in Abs. 1 genannten Webseite unter Angabe der Antragsnummer und des Wechselstichtags anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

20012217

Dokumentnummer

NOR40251874

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