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§ 3 SKZVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Verpflichtung zur Information potenziell begünstigter Personen

§ 3.

Die Stromlieferanten sind verpflichtet, den Kreis potenzieller Begünstigter über den Inhalt und die Fördervoraussetzungen des Zuschusses zu informieren. Diese Mitteilung hat nach Möglichkeit in elektronischer Form oder ansonsten postalisch aber jedenfalls direkt an den potenziell Begünstigten zu erfolgen und zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Kreis der Begünstigten;
  2. 2. Darstellung und Abgrenzung von Grundkontingent und Stromkostenergänzungszuschuss, insb. hinsichtlich deren jeweiliger Berechnung und Art der Antragstellung;
  3. 3. Antragszeitraum 17. April 2023 bis 31. Mai 2023;
  4. 4. Gewährungszeitraum des Stromkostenzuschusses in Form eines Grundkontingents von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 sowie in Form eines allfälligen Stromkostenergänzungszuschusses in den Zeiträumen 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023, 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 und 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024.
  5. 5. Vorgangsweise im Falle eines Wechsels des Stromlieferanten;
  6. 6. Link zu häufig gestellten Fragen (FAQs) auf „https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg “;
  7. 7. Link zum elektronischen Antrag auf „https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg “;
  8. 8. Gegebenenfalls eine Identifikationsnummer;

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

20012217

Dokumentnummer

NOR40251875

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