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§ 2 Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Seilbahntechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Anwenden der Betriebsordnung und der Beförderungsbedingungen sowie der einschlägigen Gesetzesvorschriften,
  2. 2. Anwenden und Umsetzen von Wartungs- und Instandhaltungsplänen sowie Führen von Betriebstagebüchern,
  3. 3. Bedienen, Warten, Instandhalten und Überprüfen von Baugruppen, Maschinen und Geräten der Seilbahn- und Schlepplifttechnik,
  4. 4. Pflegen, Warten, Instandhalten und Überprüfen der Seile von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen,
  5. 5. Bedienen von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen unter Berücksichtigung der sicherheits-technischen Aspekte,
  6. 6. Anwenden der betrieblichen Signal- und Kommunikationsanlagen wie zB von Funksystemen,
  7. 7. Beraten und Informieren von Kunden sowie Behandeln von Reklamationen,
  8. 8. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.

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