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§ 1 Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Lehrberuf Seilbahntechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Seilbahntechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahntechniker oder Seilbahntechnikerin) zu bezeichnen.

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