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§ 2 SchwG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Betrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
  2. 2. Stall: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in einem festen, geschlossenen Gebäude innerhalb eines Betriebes;
  3. 3. Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes lüftungstechnisch und epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;
  4. 4. Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält;
  5. 5. Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
  6. 6. Mastbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zucht- oder Aufzuchtbetrieben bezieht und diese bis zur Schlachtung hält;
  7. 7. kombinierter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt;
  8. 7a. Stallhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten;
  9. 8. Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne Stall, lediglich mit Schutzeinrichtungen;
  10. 9. Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben;
  11. 9a. Offenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung;
  12. 10. Biosicherheitsmaßnahmen: alle präventiven Maßnahmen, die der Verminderung des Risikos des Eintrages und der Ausbreitung von Krankheitserregern dienen;
  13. 11. Kompartiment: Gruppe von Betrieben, die bestimmte, rechtlich definierte Haltungsbedingungen anwenden; alle Betriebe in einem Mitgliedstaat der EU, die derartige Haltungsbedingungen anwenden, können als Kompartiment betrachtet werden;
  14. 12. amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin: Amtstierarzt/Amtstierärztin der zuständigen Behörde oder ein/eine vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflicher Tierarzt/bestellte freiberufliche Tierärztin;
  15. 13. VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, eingerichtete elektronische Veterinärregister.

Schlagworte

Versorgung, Zuchtzweck, Zuchtbetrieb, Stallinnenbereich

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238081

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