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§ 3 SchwG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

2. Hauptstück

Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen Haltungsanforderungen

§ 3.

(1) Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen desAnhangs 1 zu entsprechen.

(2) Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen desAnhangs 2 zu entsprechen

  1. 1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
  2. 2. Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
  3. 3. kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.

(3) Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.

Schlagworte

Mastbetrieb, Mastplatz

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238082

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