2. Hauptstück
Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen Haltungsanforderungen
§ 3.
(1) Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen desAnhangs 1 zu entsprechen.
(2) Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen desAnhangs 2 zu entsprechen
- 1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
- 2. Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
- 3. kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
(3) Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.
Schlagworte
Mastbetrieb, Mastplatz
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40238082
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