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§ 2 Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2014

Höhe der Beiträge

§ 2

(1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.

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