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§ 3 Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1989

§ 3

Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei Krankheit von mehr als zwei Wochen, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muß, ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.

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