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§ 2 Sattlerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sattlerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Sattlerei – Schwerpunkt Reitsportsattlerei:
  1. a) Auswählen von Materialien nach Kundenwünschen,
  2. b) Bearbeiten und Zuschneiden von Leder und anderen Materialien,
  3. c) Vernähen von Lederteilen und Teilen aus anderen Materialien von Hand und mit Maschinen,
  4. d) Herstellen von Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien,
  5. e) Anbringen von Beschlägen und Zubehör,
  6. f) Fertigstellen von Reitsportartikeln, Sportartikeln und anderen Artikeln aus Leder,
  7. g) Reparieren und Restaurieren von Reitsportartikeln, Sportartikeln und anderen Artikeln aus Leder,
  8. h) Beraten von Kunden über die Pflege der Produkte,
  9. i) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  1. 2. Sattlerei – Schwerpunkt Taschnerei:
  1. a) Auswählen von Materialien nach Kundenwünschen,
  2. b) Bearbeiten und Zuschneiden von Leder und anderen Materialien,
  3. c) Außenmaterialien und Innenfutter zurichten,
  4. d) Vernähen und Verkleben von Lederteilen und Teilen aus anderen Materialien von Hand und mit Maschinen,
  5. e) Anbringen von Schlössern, Schnallen, Ringen, Griffen, Metallbügeln usw.,
  6. f) Fertigstellen von Produkten mit Verzierungen, Punzierungen usw.,
  7. g) Reparieren und Restaurieren von Lederwaren,
  8. h) Mitarbeit beim Entwerfen von Lederwaren (z.B. Handtaschen, Kleinlederwaren, Koffer, Mappen),
  9. i) Beraten von Kunden über die Pflege der Produkte,
  10. j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  1. 3. Sattlerei – Schwerpunkt Fahrzeugsattlerei:
  1. a) Auswählen von Materialien nach Kundenwünschen,
  2. b) Bearbeiten und Zuschneiden von Leder und anderen Materialien,
  3. c) Vernähen von Lederteilen und Bezugsstoffen von Hand und mit Maschinen,
  4. d) Herstellen von Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien,
  5. e) Polstern und Beziehen von Fahrzeugsitzen, Kopfstützen und anderen Gegenständen (wie z.B. Sanitätstragen),
  6. f) Beziehen von Lenkrädern, Schalthebeln und Armaturenbrettern mit Leder und Kunststoffen,
  7. g) Abmessen, Zuschneiden, Zusammenfügen und Montieren von Planen und Verdecken,
  8. h) Anbringen von Fahrzeuginnenverkleidungen,
  9. i) Reparieren und Restaurieren von Innenverkleidungen, Planen und Verdecken,
  10. j) Beraten von Kunden über die Pflege der Produkte und die Ausgestaltung von Innenver-kleidungen,
  11. k) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

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