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§ 1 Sattlerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Lehrberuf Sattlerei

§ 1

(1) Der Lehrberuf Sattlerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Reitsportsattlerei,
  2. 2. Taschnerei,
  3. 3. Fahrzeugsattlerei.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehr-beruf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sattler oder Sattlerin) zu bezeichnen.

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