Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. „Saatgut“:
- a) Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,
- b) Pflanzgut von Kartoffeln;
- 2. „Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;
- 3. „Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
- 4. „Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;
- 5. „Basissaatgut“:
- a) Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder
- b) Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;
- 6. „Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;
- 7. „Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;
- 8. „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;
- 9. „Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“ oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;
- 10. „Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;
- 11. „Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
- 12. „Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;
- 13. „Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;
- 14. „Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr gebracht werden darf;
- 15. „Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;
- 16. „Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;
- 17. „Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
- 18. „Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
- 19. 2Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
- a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
- b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
- c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
- 20. „Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung durchführen läßt;
- 21. „Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
- 22. „Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
- 23. „Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
- 24. „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 909/1993, sind;
- 25. „Drittstaaten“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;
- 26. „Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;
- 27. „Gemeinsame Sortenkataloge“: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß
- a) der Richtlinie 370L0457 und
- b) der Richtlinie 370L0458;
- 28. „genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001, S. 1) sind;
- 29. „genetisch verändertes Saatgut“: Saatgut von genetisch veränderten Organismen;
- 30. „Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;
- 31. „Erhaltungssorte“: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhaltungssorte zugelassen wird;
(Anm.: Z 32 und 33 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)
(2) „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:
- 1. die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,
- 2. das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.
(3) Unter „Inverkehrbringen“ ist nicht zu verstehen
- 1. die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,
- 2. die Abgabe von Vorstufensaatgut, das
- a) einer Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut“ nicht als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder
- b) nachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,
- 3. die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
- 4. die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,
- 5. der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten und Saatgutanwendern,
- 6. die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen;
- 7. die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.
Schlagworte
Vertragsstaat, Durchfuhr, Züchtungszweck, Forschungszweck, Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40053976
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