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§ 28 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

6. Abschnitt

Versuchssaatgut Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

§ 28.

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit

  1. 1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
  2. 2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:

  1. 1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
  2. 2. die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn

  1. 1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
  2. 2. es artenecht ist,
  3. 3. es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,
  4. 4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
  5. 5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054018

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