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§ 2 Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Für die Aufnahme in mittlere und höhere Schulen relevante Prüfungsgebiete

§ 2

Die erfolgreiche Ablegung nachstehend genannter Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes (Prüfungsgebiete nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten) ist Voraussetzung für die Aufnahme in folgende mittlere und höhere Schulen:

Schulart

Prüfungsgebiet

Technische Fachschule

Natur und Technik

Fachschule für Mode

Kreativität und Gestaltung

Kunstgewerbliche Fachschule

Kreativität und Gestaltung

Handelsschule

Natur und Technik

Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Natur und Technik

Fachschule für Sozialberufe

Gesundheit und Soziales

Forstfachschule

Natur und Technik

Allgemein bildende höhere Schule – Realgymnasium

Natur und Technik

Höhere technische Lehranstalt

Natur und Technik

Höhere Lehranstalt für Mode

Kreativität und Gestaltung

Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Kreativität und Gestaltung

Handelsakademie

Natur und Technik

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Natur und Technik

Höhere Lehranstalt für Tourismus

Weitere Sprache

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt

Natur und Technik

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Gesundheit und Soziales

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Gesundheit und Soziales

  

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20007968

Dokumentnummer

NOR40191972

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