Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 1.
(1) Diese Verordnung legt in derAnlage den Umfang und den Inhalt der nachstehend genannten Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung fest:
- 1. Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft,
- 2. Englisch – Globalität und Transkulturalität,
- 3. Mathematik,
- 4. Kreativität und Gestaltung,
- 5. Gesundheit und Soziales,
- 6. Weitere Sprache,
- 7. Natur und Technik sowie
- 8. Berufsorientierung.
(2) Den einzelnen in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschule, BGBl. II Nr. 185/2012, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zugeordnet.
(3) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne bilden insofern die Grundlage der Pflichtschulabschluss-Prüfung, als die dort beschriebenen, durch den Unterricht in der Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Kompetenzen bei den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Pflichtschulabschluss-Prüfung als gegeben anzunehmen sind.
(4) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Lehrstoffe des Lehrplanes bilden den Prüfungsstoff. Der Nachweis der Erfüllung der Kompetenzanforderungen bestätigt die Annahme des Vorliegens der vom betreffenden Prüfungsgebiet umfassten Kompetenzen gemäß Abs. 3.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
20007968
Dokumentnummer
NOR40223863
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