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§ 2 PDÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2009

Art der Übermittlung

§ 2

Die Auswertungen nach § 1 werden zur Verfügung gestellt

  1. 1. durch Abfragen im Personalmanagementverfahren des Bundes einschließlich des Managementinformationssystems (MIS) durch dafür berechtigte Bedienstete des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen oder,
  2. 2. wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Z 1 genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.

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