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§ 1 PDÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2009

Zu übermittelnde Auswertungen

§ 1

(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Anzahl der Pensionen,
  2. 2. Alter bei Pensionsantritt,
  3. 3. Sterbealter,
  4. 4. Pensionshöhe,
  5. 5. Anzahl der Pensionszugänge,
  6. 6. Anzahl der Pensionsabgänge,
  7. 7. Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,
  8. 8. Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:

  1. 1. Rechtsgrundlage der Pensionierung,
  2. 2. Pensionsart,
  3. 3. Geschlecht,
  4. 4. Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung und
  5. 5. organisatorische Zugehörigkeit vor der Pensionierung.

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