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§ 2 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.1998

§ 2

(1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die im Zusammenhang mit den Zuwendungen gemäß § 1 erforderlichen Erklärungen dem Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus gegenüber abzugeben.

(2) Als Rechtsträger, dem die in den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus eingebrachten Geldmittel zukommen sollen, ist der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu bestimmen, der diese Mittel gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne der Statuten des Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus zu verwenden hat.

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