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§ 3 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.1998

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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