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§ 2 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

§ 2

Bei der sanitätspolizeilichen Obduktion dürfen nur Sachverständige und die notwendigen Hilfspersonen anwesend sein.

Der behandelnde Arzt ist, sofern dies tunlich, von Zeit und Ort der Abhaltung der Obduktion mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, der Obduktion beizuwohnen.

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