§ 2.
Jeder Fortbildungskurs hat unter ärztlicher Leitung zu stehen. Zum Kursleiter darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zu seinem Stellvertreter bestimmte Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter. Dem Leiter des Fortbildungskurses obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Kursbetriebes.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131419
alte Dokumentnummer
N8196931887L
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