vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

§ 2.

Jeder Fortbildungskurs hat unter ärztlicher Leitung zu stehen. Zum Kursleiter darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zu seinem Stellvertreter bestimmte Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter. Dem Leiter des Fortbildungskurses obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Kursbetriebes.

Schlagworte

Krankenpflegefachdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131419

alte Dokumentnummer

N8196931887L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte