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§ 2 Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Ausbildungsgrundsätze

§ 2.

(1) Die Lehrlinge sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.

(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der betrieblichen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

  1. 1. Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung,
  2. 2. exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben,
  3. 3. Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“,
  4. 4. Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs,
  5. 5. Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können,
  6. 6. Anwendung zeitgemäßer Ausbildungs- und Lernmethoden,
  7. 7. der Lehrling ist im Rahmen der Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil,
  8. 8. die Ausbildung in den Lehrbetrieben bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung,
  9. 9. der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung wird von den Ausbildern oder Ausbilderinnen gemeinsam mit dem Lehrling gemäß § 4 dokumentiert,
  10. 10. im Rahmen der Ausbildung werden die Lehrlinge nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen,
  11. 11. die Ausbilder oder Ausbilderinnen dürfen im Rahmen der Ausbildung höchstens drei Lehrlinge gleichzeitig anleiten,
  12. 12. eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Betrieben für Ausbildungsverbünde ist durch entsprechende Vereinbarungen, zB in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen, sofern der Lehrbetrieb nicht über alle für den Kompetenzerwerb notwendigen Fachbereiche verfügt,
  13. 13. die Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen,
  14. 14. die Eignung eines Lehrbetriebes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.

Schlagworte

Ausbildungsstrategie, Situationsorientierung, Themenstellung, Fragestellung, Wissenserwerb, Ausbildungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012335

Dokumentnummer

NOR40255236

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