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§ 2 KV-InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens

§ 2.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.

(2) Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf

  1. 1. die gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;
  2. 2. die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20009363

Dokumentnummer

NOR40207643

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