Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung
§ 3.
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß § 178f VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre des konkret angewendeten Tarifs zu informieren. Wird der Tarif seit weniger als fünf Jahren angewendet, hat die Darstellung der jährlichen Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre auf Basis eines vergleichbaren Tarifs des betroffenen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Prämienerhöhungen in der Vergangenheit keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20009363
Dokumentnummer
NOR40207644
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