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§ 2 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Behördliches Zusammenwirken Koordination der zuständigen Behörden

§ 2.

Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

  1. 1. das Fachplenum,
  2. 2. sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und
  3. 3. die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.

Schlagworte

Bundesbehörde

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258899

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